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Teilrevision Steuergesetz

Teilrevision Gesetz Staats- und Gemeindesteuern

Antrag Markus Grütter (FDP) als PDF herunterladen...
vom 5. März 2010

Traktandum RG 232/2009: Teilrevision des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern

Antrag:
§ 145 Absatz 1 Buchstabe e

Dem Steueramt haben für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einzureichen

e) Arbeitgeber über ihre Leistungen an die Arbeitnehmer in Form eines Exemplares des
Lohnausweises oder in anderer vom Steueramt genehmigter Form.

soll ersatzlos gestrichen werden.

Begründung:

1. Es handelt sich hier um einen weiteren Schritt in die Richtung „gläserner Bürger“und ein Misstrauensvotum gegenüber Steuerpflichtigen, die ihre Pflichten korrekt erfüllen. Dem überwiegenden Teil der Arbeitnehmenden wird unterstellt, sie würden ihren Deklarationspflichten gegenüberSteuerbehörden nicht oder nur ungenügend nachkommen. Steuerpflichtige sollen
ihren Lohnausweis oder ihre Lohnausweise eigenverantwortlich wie bisher zusammen mit denübrigen Dokumenten selbst einreichen können.

2. Die Massnahme würde bei Arbeitgebern zu erheblichen Mehraufwänden führen. Es ist nicht anzunehmen, dass ihnen diese Umtriebe in irgendeiner Form abgegolten würden.

3. Es geht nicht an, dauernd von wünschbaren Entlastungen von KMU zu reden, ihnen aber gleichzeitig neue Aufgaben und auch Kosten aufzubürden. Eine solche Politik ist nicht glaubwürdig.

4. Auch liegt es auf der Hand, dass eine Umsetzung dieser Bestimmung innerhalb der Steuerverwaltung ebensolche Mehrbelastungen verursachen würde. Wir lehnen jede weitere Aufblähungdes Verwaltungsapparats strikte ab.

5. Mit der Einführung des § 145, Abs. 1, lit. e) würde die Behörde sämtliche Arbeitgeber in eine
neue Rechtspflicht mit Kosten- und Bussenfolgen nehmen. Arbeitgeber würden also für die
Einreichung von Lohnausweisen gegenüber dem Staat haften und sich selbst bei geringsten
Fehlern strafbar machen. Wehret den Anfängen: Arbeitgeber wollen sich nicht zu Vollzugsbeamten
des Staats degradieren lassen.

6. Auch wenn andere Kantone den mit dem § 145, Abs. l, lit. e) angestrebten „Lohnausweis-
Automatismus“ möglicherweise bereits eingeführt haben – oder dies noch zu tun gedenken –
ist nicht einsehbar, wieso der Kanton Solothurn ihren Beispielen folgen muss. Nicht jedes
(schlechte) Beispiel ist nachahmenswert.