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Passivrauchen

Kommentar Passivrauchen von Markus Grütter, Mai 2010 1A4 PDF...

Dass die neuen strengeren Bundesvorschriften ab dem 1. Mai 2010 einzuhalten sind, ist nicht bestritten. Der Bund hat mit dem Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 2008 und mit der Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen vom 28. Oktober 2009 die entsprechenden
Leitlinien erlassen. So wurde im Einspruchstext auch nicht geltend gemacht, die Reduktion des Fumoirs auf höchstens
einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume sei zu Unrecht erfolgt. Der Einspruch richtet sich gegen die neuen Bestimmungen, die ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden sind. Die Aussage des Regierungsrates, materiell sei kein neues Recht geschaffen, sondern lediglich das ab 1. Mai 2010 im Kanton Solothurn geltende Recht übersichtlich zusammengefasst worden, ist falsch.
Dass das Verwaltungsgericht die Gesetzeskonformität der bisherigen Verordnung vom 24. März 2009 bestätigt hat, ist keine Argument dafür, dass die neue Verordnung den gesetzlichen Rahmen einhält. Gegen die bisherige Verordnung hat sich der Einspruch nicht gerichtet, sondern gegen die neuen materiellen Bestimmungen, welche nicht durch das Bundesgesetz notwendig geworden sind. Auch wenn die Grösse des Fumoirs (in der Regel unter 80 m2) sowie die Anzahl der Fumoirs pro
Betrieb tatsächlich nicht absolute Bestimmungen sind, schleckt keine Geiss weg, dass für diese neuen Bestimmungen keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Weder das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen noch das kantonale Gesundheitsgesetz sehen solche Beschränkungen vor. Die neue Verordnung geht mit diesen verschärften Bestimmungen weit über die Gesetze hinaus. Die Revision der kantonalen Verordnung schafft ganz klar neues Recht. Dieses müsste wenn schon mittels Gesetz und nicht mittels Verordnung erlassen werden. Das Legalitätsprinzip sieht unter anderem das Prinzip des Vorranges des Gesetzes vor. Was nicht in einem Gesetz vorgesehen ist, kann nicht in einer Verordnung eingeführt werden. Damit wird die Hoheit des Parlamentes umgangen, das die gesetzgebende Instanz ist.
Weiter ist anzufügen, dass das Argument, es handle sich bei der Grösse des Fumoirs und der Anzahl der Fumoirs nicht um absolute Bestimmungen, nichts daran ändert, dass diese Bestimmungen zu einer - unerlaubten – Schaffung neuen Rechts führen.

Solche Bestimmungen öffnen der Willkür der Verwaltung Tür und Tor. Es wird in der neuen Verordnung nicht klar definiert, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen von diesen Grundsätzen abgewichen werden kann. Im Weiteren wird mit den Formulierungen in der Regel und grundsätzlich eindeutig darauf hingewiesen, dass ein Abweichen von diesen Regeln klar die Ausnahme darstellen soll.

Markus Grütter, Kantonsrat FdP

Der ganze Vetotext Schutz vor Passivrauchen 1A4 PDF...

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