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Verfahrenskosten / Parteientschädigungen

Motion Markus Grütter, Biberist /FdP/JL, vom 18. Dezember 2001:

Verfahrenskosten und Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren in Verwaltungssachen
§ 37 Abs. 2 (2. Satz) sowie § 39. (2. Satz) des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 sind ersatzlos zu streichen.

Begründung
Gemäss § 39 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970 können im Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür die Bestimmungen des kantonalen Gebührentarifs über die Prozessparteien sinngemäss anwendbar sind. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt.
Es wird beantragt, diesen zweiten Satz von § 37, Abs. 2 und § 39 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ersatzlos zu streichen. Denn es widerspricht sicherlich heutigem Rechtsempfinden, dass Behörden, insbesondere auch Gemeinden, anders behandelt werden sollen als der gewöhnliche Bürger. Immer häufiger kommt es vor, dass auch Gemeinden in eigener Sache Anwälte beiziehen müssen. Anderseits ist es stossend, wenn das zuständige Departement oder der Regierungsrat entscheidet, dass ein Gemeinderatsbeschluss nicht rechtens ist und der Bürger trotzdem seinen Anwalt selber bezahlen muss. Mit der Gefahr, dass ein Bürger, der zu Unrecht Beschwerde erhebt, neben den Verfahrenskosten auch noch das Risiko läuft, eine Parteientschädigung bezahlen zu müssen, kann auch die Beschwerdeflut etwas eingedämmt werden. Nachdem die Bestimmung im ersten Satz von § 39 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sowieso eine Kannbestimmung ist, bleibt der nötige Spielraum gewahrt. Lediglich die Sonderbestimmung im zweiten Satz soll gestrichen werden.
§37 Abs. 1 (Unentgeltlichkeit des Verwaltungsverfahrens vor 1. Instanz) soll nicht angetastet werden.

Markus Grütter, Behandelt am 27. März 2002, Vom Kantonsrat als Postulat einstimmig überwiesen worden.

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